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   VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14   

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VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14 (https://dejure.org/2016,27837)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 21.07.2016 - 6 K 835/14 (https://dejure.org/2016,27837)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 6 K 835/14 (https://dejure.org/2016,27837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 17 Abs 3 Nr 1 BhV SL, § 18 Nr 3 BhV SL, § 1922 Abs 1 BGB, § 1 Abs 3 BhV SL vom 01.01.2009, § 14 Abs 1 BhV SL
    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen; Antragsfrist für Beihilfeanträge; originärer Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 26.09.2012 - 1 A 137/12

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung der BhV SL, Fassung 2009-01-01, Nichtigkeit von BhV

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Entgegen der Auffassung der Klägerseite, wonach die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nach ihrem Wortlaut nur für den "Beihilfeberechtigten" selbst und nicht auch für den Erben bzw. die Erbin gelten soll, ist die Jahresfrist nämlich nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch auf nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Beihilfeansprüche anzuwenden: Liefe die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt; zudem ist es in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass, bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften, vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiterlaufen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 15.03.2012 - 6 K 1802/11 -, juris, Rz. 47).

    Allerdings erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung als nichtig angesehen hat (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, juris, Rz. 24) und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich war (Urteil vom 15.03.2012 - 6 K 872/11 -, juris, Rz. 69 ff.; zustimmend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 30).

    Es erschiene aber nicht nachvollziehbar, dass die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO für sämtliche anderen beihilferechtlichen Anspruchsgrundlagen Geltung beanspruchen kann, nicht jedoch für einen Anspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. Hinzu kommt, dass der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, auch hier verfehlt würde, wenn § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auf § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. keine Anwendung fände (vgl. insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.).

    Denn auch bei einem solchen Verständnis würde der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt (vgl. insoweit erneut OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 872/11

    Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des Beihilfeantrags;

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Zwar statuiert § 18 BhVO i.d.F. vom 20.06.2012 ebenso wie bereits die insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.d.F. vom 08.12.2008 einen selbständigen und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Beihilfeanspruch (nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO a.F. u.a. zu Gunsten des hinterbliebenen Ehegatten und nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben; vgl. nur Urteil der Kammer vom 15.03.2012 - 6 K 872/11 -, m.w.N.), wobei im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin bereits die Fassung vom 20.06.2012 zur Anwendung gelangt.

    Allerdings erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung als nichtig angesehen hat (Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, juris, Rz. 24) und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich war (Urteil vom 15.03.2012 - 6 K 872/11 -, juris, Rz. 69 ff.; zustimmend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 30).

  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 1802/11

    Beamtenrecht; Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch, § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO.Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. nur Urteile der Kammer vom 26.06.2015 - 6 K 1986/13 -, 15.03.2012 - 6 K 1802/11 -, 22.12.2011 - 6 K 2213/10 - und 18.08.2011 - 6 K 422/11 -, je m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerseite, wonach die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nach ihrem Wortlaut nur für den "Beihilfeberechtigten" selbst und nicht auch für den Erben bzw. die Erbin gelten soll, ist die Jahresfrist nämlich nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch auf nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Beihilfeansprüche anzuwenden: Liefe die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt; zudem ist es in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass, bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften, vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiterlaufen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 15.03.2012 - 6 K 1802/11 -, juris, Rz. 47).

  • VG Saarlouis, 22.12.2011 - 6 K 2213/10

    Beihilfe; Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Antragsfrist

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Das erkennende Gericht hat sich der vorstehend zitierten Entscheidung aus den darin aufgeführten Gründen angeschlossen (Urteil vom 22.12.2011 - 6 K 2213/10 -).

    Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch, § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO.Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. nur Urteile der Kammer vom 26.06.2015 - 6 K 1986/13 -, 15.03.2012 - 6 K 1802/11 -, 22.12.2011 - 6 K 2213/10 - und 18.08.2011 - 6 K 422/11 -, je m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 12.05.2016 - 6 K 2135/13

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit einer fachärztlichen ganzheitlichen

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Die Versagung von Beihilfe erscheint schließlich auch mit Blick auf die Höhe des in Rede stehenden Gesamtbetrages nicht fürsorgepflichtwidrig (vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 12.05.2016 - 6 K 2135/13 -, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Dabei ist beihilferechtlich abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195), so dass hinsichtlich der im Zeitraum August 2010 bis November 2012 entstandenen Aufwendungen § 67 SBG in der jeweiligen Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 31.12.2010 und ab dem 01.01.2011 - die Fassungen stimmen in den hier maßgeblichen Absätzen 1, 2 Satz 1, 3 und 4 bzw. 10 überein - i.V.m. der Saarländischen Beihilfeverordnung in der jeweiligen Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, vom 01.01.2011 bis 19.07.2012 und vom 20.07.2012 bis 29.01.2015 (BhVO) zur Anwendung gelangt.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt und in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung entschieden, dass die Vorschrift schon mangels einer gesetzlichen Grundlage im saarländischen Beamtengesetz - SBG - verfassungswidrig und daher nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568, juris).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei Fehlen einer eigenen Verjährungsregelung für Ersatzansprüche "auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen" ist (Urteil vom 15.07.2016 - 9 A 16.15 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 67/2016 vom 15.07.2016); sachnächste Fristregelung wäre hier aber zweifellos die Einjahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO, wohingegen eine von der Klägerin angesprochene Dreijahresfrist (nach §§ 195, 199 BGB) dem Beihilferecht fremd ist.
  • BVerwG, 20.08.1969 - VI C 130.67

    Antrag auf Beihilfe für eine Brille - Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352).
  • VG Göttingen, 25.07.2017 - 1 A 272/16

    Anrechnung; Brandmeister; Gleichwertigkeit; Probezeit; Rettungssanitäter;

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 K 835/14
    Rechtsmittel-AZ: 1 A 272/16.
  • OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16

    Beihilfeanspruch der Erben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, hier:

    Die gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 6 K 835/14 - eingelegte Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

    Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2016 ergangenen Urteil - 6 K 835/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 aufgeführten Gründen, denen gefolgt werde, keine über die mit Beihilfebescheiden vom 14.11.2013, 18.11.2013 und 28.11.2013 gewährten Beträge hinausgehende Beihilfe zu.

    den Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 6 K 835/14 - und unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15.11.2013 sowie unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.11.2013, vom 18.11.2013 und vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den in den Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu gewähren und die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 5 Sa 55/16

    Urlaubsabgeltungsanspruch des verstorbenen Ehemanns - tarifliche Ausschlussfrist

    Die Klägerin ist insoweit lediglich in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten (ArbG Berlin, Urt. v. 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15 -, Rn. 24, juris; vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2015 - 11 Sa 537/15 -, Rn. 52, juris; vgl. VG Saarland, Urt. v. 21.07.2016 - 6 K 835/14 -, Rn. 27, juris).
  • VG Gera, 09.02.2018 - 1 K 1336/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Gewährung von Beihilfe; Überschreitung der

    Bei § 50 Abs. 9 ThürBhV vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer bzw. des Bundes gehen einige Gerichte und die Literatur ebenfalls von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. etwa VG München, Urteil vom 22. Juni 2017 - M 17 K 17.1542 -, juris zum wortgleichen § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2016 - 6 K 835/14 -, juris zu § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL; VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2016 - 1 K 5654/15 - juris zu § 54 BBhV; Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 54 BBhV Rn. 8 und die Ziffern 54.1.1 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV zu § 54 Abs. 1 BBhV).
  • VG Saarlouis, 27.01.2021 - 2 K 1135/18

    Rücknahme einer Zusicherung nach Ablauf der Jahresfrist

    Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen: BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2018 - 1 A 272/16 -, m.w.N.; ferner Urteile des VG des Saarlandes vom 21.5.2019 - 2 K 2675/16 - und vom 21.7.2016 - 6 K 835/14 - sowie vom 22.12.2011 - 6 K 2213/10 -.
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